Wichtig für Eltern: Das Ministerium hat reagiert

Neuregelung vom 20.3.2020

Informationen für Eltern

deren Kinder in u. g. Einrichtungen oder in der Kindertagespflege betreut werden

Informationen für Träger, Leitungen, Personal

von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen

NEUREGELUNG zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen)

 

und

 

Betreuung am Wochenende

 

Neuregelung zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen)

 

Ab Montag, dem 23.03.2020, gilt eine Neuregelung, wer anspruchsberechtigt ist.

Um den Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass jede Person, die in kritischer Infrastruktur tätig ist, und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten hat, wenn die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann. Es reicht damit, wenn von einem Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorlegt wird, es müssen nicht länger von beiden Elternteilen Bescheinigungen vorgelegt werden. Alleinerziehende, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, brauchen neben der Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu erbringen.

Der Betreuungsanspruch wird in den Einrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfüllt werden, mit denen Eltern einen Betreuungsvertrag haben.

Einen Betreuungsanspruch haben auch die Eltern, die keinen Betreuungsvertrag mit einem Kindertagesbetreuungsangebot haben! Eltern wenden sich in diesen Fällen an das Jugendamt.

Wenn das Kinderbetreuungsangebot, mit dem Eltern einen Betreuungsvertrag haben, eine Betreuung verweigert, bzw. ablehnt, wenden sich Eltern auch an das Jugendamt.

 

Betreuung am Wochenende

Eine Wochenendbetreuung wird ab dem 23.03.2020 sichergestellt. Am Wochenende 21.03./22.03. wird eine Wochenendbetreuung dort angeboten, wo die Jugendämter und Träger hierfür bereits Vorsorge getroffen haben.

 

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

des Landes Nordrhein-Westfalen

Informationen der Jugendamstleitungen zur Neuregelung

Neuregelung zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

um den Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass ab dem 23.03.2020 jede Person, die in kritischer Infrastruktur tätig ist, und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten hat. Es reicht damit, wenn ein Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorlegt, es müssen nicht länger zwei Bescheinigungen vorgelegt werden.

 

Dies heißt für folgende Fallkonstellationen:

Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, und einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung haben:

Es besteht ein Anspruch auf Betreuung in dieser Kindertageseinrichtung. Die Kinder werden in den bestehenden und ihnen nach Möglichkeit gewohnten Betreuungsgruppen, bzw. Einzelbetreuungen aufgenommen, so wie es für die Kinder aktuell am besten ist. Sollten bisher keine Kinder in der Kindertageseinrichtung betreut werden, können neue Gruppen mit den jetzt aufzunehmenden Kindern gebildet werden. Wenn es aufgrund der tatsächlichen Situation in der Einrichtung erforderlich wird, dass größere Gruppen gebildet werden, ist dies hinzunehmen. Dies gilt allerdings nur für die Kinder, die regulär in der Kindertageseinrichtung zur Betreuung angemeldet sind.

Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, und einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegestelle haben:

Es besteht Anspruch auf Betreuung durch die Kindertagespflegestelle. Weigert sich diese die Betreuung aufzunehmen, oder lehnt sie die Aufnahme der Betreuung ab, weil sie, oder bei Kindertagespflege in ihrem Haushalt ein mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied, zu einem gemäß RKI definierten Risikopersonenkreis gehört, hat das Jugendamt eine alternative Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen (siehe folgenden Abschnitt).

Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, und bislang keinen Betreuungsvertrag mit einem Kindertagesbetreuungsangebot haben oder ihr bisheriges Kindertagesbetreuungsangebot nicht nutzen können:

Es besteht Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle. Die Sicherstellung der Betreuung ist dabei vom Jugendamt zu organisieren.

Aufgrund der aktuellen Situation, dass es zahlreiche Kindertagesbetreuungsangebote gibt, die derzeit nicht genutzt werden, hat es Priorität, dass keine neuen Kinder in bestehenden Betreuungsgruppen oder Einzelbetreuungen mitbetreut werden. Stattdessen sind aktuell nicht genutzte Angebote für die Betreuung der neuen Kinder zu nutzen. Dementsprechend können in diesen Fällen neue Gruppen gebildet werden. Die Gruppengröße ist auf fünf Kinder zu beschränken. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn ansonsten die Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, nicht gewährleistet werden kann. Örtliche Wünsche (insb. Nähe zum Wohnort oder zur Arbeitsstelle) der Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, sollen, wenn möglich, berücksichtigt werden.

 

Vorgaben zum Personaleinsatz:

Die Vorgaben zu Mindestfachkraftstunden müssen nicht mehr erfüllt werden. Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass die Aufsichtspflicht gewährleistet ist. Das hat zur Folge, dass immer mindestens zwei Beschäftige anwesend sein müssen. Hierbei ist auch sicherzustellen, dass eine der Anwesenden die Leitung, bzw. die Stellvertretung der Leitung ausübt. Das heißt, dass mindestens eine Fachkraft anwesend sein muss.

Um Sozialkontakte zu vermeiden, und um das System der Kinderbetreuung dauerhaft aufrechtzuerhalten, ist trägerseitig anzuordnen, dass nicht für die Betreuung eingesetztes Personal zu Hause bleibt.

Ein Wechsel des Personals zur Betreuung der Kinder ist möglich. Dieser sollte wöchentlich erfolgen, in jedem Fall nicht täglich.

Weiter gilt:

Das RKI benennt Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Hierzu gehören insbesondere lebensältere Personen. Nach Angaben des RKI steigt das Risiko einer schweren Erkrankung ab 50-60 Jahren stetig mit dem Alter an. Auch verschiedene Grunderkrankungen scheinen demnach unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhöhen. Diese Personen sollten nicht für die Betreuung eingesetzt werden.

Die Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, dürfen ihre Kinder nicht bringen, wenn sie selbst oder ihre Kinder

  • Krankheitssymptome aufweisen,
  • wissentlich in Kontakt zu infizierten Personen stehen, es sei denn, dass seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html), es sei denn, dass seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen.

Hier sind die Eltern in der Verantwortung zu entscheiden, ob die Kinder betreut werden dürfen oder nicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez.

Dr. Thomas Weckelmann

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